Inkrafttreten des Bebauungsplans „Ober dem Stielgarten“ der Ortsgemeinde Karbach

Der Bebauungsplan „Ober dem Stielgarten“ wurde vom Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Karbach am 31.05.2021 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Die Satzung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Ober dem Stielgarten“ der Ortsgemeinde Karbach tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Mit diesem Bauleitplanverfahren beabsichtigt die Ortsgemeinde Karbach die Schaffung eines Wohngebietes nordwestlich des Neubaugebietes „Heidchesstücker II“, damit der örtliche Bedarf an Wohnbauflächen gedeckt werden kann. Der Ortsgemeinde stehen derzeit keine Baugrundstücke mehr zum Verkauf zur Verfügung.

Die Fläche ist im weiterhin gültigen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Emmelshausen als Wohnbaufläche ausgewiesen.

Das Bebauungsplanverfahren wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b i. V. mit § 13 BauGB vollzogen.

Der Inhalt des Bebauungsplans ergibt sich konkret aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen.

Bestandteile dieser Satzung sind die Bebauungsplanzeichnung im Maßstab 1:500 mit den Zeichenerklärungen und den textlichen Festsetzungen. Beigefügt sind die Begründung und der Fachbeitrag Naturschutz.

Die Planunterlagen werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, 56281 Emmelshausen, Rathausstraße 1, Zimmer 208, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplans wird auf Verlangen auch Auskunft erteilt.

Der vorgesehene Geltungsbereich umfasst die Flächen in der Gemarkung Karbach, Flur 14, Flurstücke Nummern 63, 64, 65, 66 71/55 tlw., 71/54.

Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung des Bebauungsplans.

Das Plangebiet ist zur Verdeutlichung in dem nachstehenden Kartenausschnitt markiert:

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. In den §§ 39 bis 42 BauGB sind Entschädigungsansprüche aufgrund von Eingriffen in vorbereitende Aufwendungen, durch besondere Festsetzungen, durch Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechte und durch Bindungen für Bepflanzungen sowie durch Änderung und Aufhebung einer zulässigen Nutzung normiert. Die Fälligkeit des Anspruchs kann der Entschädigungsberechtigte dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Ferner wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen. Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften (Ermittlung und Bewertung der berührten Belange, Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, Begründung der Satzung und der Entwürfe), eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Karbach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Ortsgemeinde Karbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach 6 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Karbach, 29.11.2021 — Michael Bender, Ortsbürgermeister