Haushalt für das Jahr 2015

Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Karbach für das Jahr 2015 vom 09.02.2015

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19 August 2014 (GVBl. S 181) folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis– und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

der Jahresüberschuss auf

 598.250,00 EUR

 600.820,00 EUR

    -2.570,00 EUR

2. Im Finanzhaushalt 

die ordentlichen Einzahlungen auf

die ordentlichen Auszahlungen auf

der Saldo der ordentlichen Ein– und Auszahlungen

die außerordentlichen Einzahlungen auf

die außerordentlichen Auszahlungen auf

der Saldo der außerordentlichen Ein– und Auszahlungen

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein– und Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

der Saldo der Ein– und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

 518.680,00 EUR

 509.090,00 EUR

     9.590,00 EUR

           0,00 EUR

           0,00 EUR

           0,00 EUR

 181.750,00 EUR

 472.000,00 EUR

 

-290.250,00 EUR

 290.340,00 EUR

     9.680,00 EUR

 280.660,00 EUR

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

verzinste Kredite auf

             0,00 EUR

   200.000,00 EUR

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land– und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A)
b) für Grundstücke (Grundsteuer B)

2. Gewerbesteuer

 

           300 v.H.

           365 v.H.

           365 v.H.

Die Steuer beträgt für die Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden,

für den ersten Hund

für den zweiten Hund

für jeden weiteren Hund

  33,00 EUR/Jahr

  45,00 EUR/Jahr

  57,00 EUR/Jahr

§ 5 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.112.2013 betrug 1.874.084,16 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2014 beträgt 1.864.934,16 EUR und zum 31.12.2015  1.827.364,16 EUR.

§ 6 Wertgrenze für Investitionen

alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze im jeweiligen Teilhaushalt darzustellen.

Karbach, 09.02.2015 (S) Bender, Ortsbürgermeister

 

Hinweise

1. Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Sie haben folgenden Wortlaut:
Die nach § 95 Absatz 4 in Verbindung mit § 103 GemO erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit erteilt:
Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 200.000,00 Euro.
Es wird mitgeteilt, dass nur unter Zurückstellung größter Vorbehalte gegen den Vollzug des Haushaltsplanes  und der Haushaltssatzung 2015 keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen geltend gemacht werden.

2. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 16.02.2015 bis Dienstag, 24.02.2015 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung in 56281 Emmelshausen, Rathausstraße 1, Zimmer 307, öffentlich aus.

3. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens– und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Die gilt nicht wenn

a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
b) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens– oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Karbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten  Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Karbach, 09.02.2015

(S) Bender, Ortsbürgermeister