Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Karbach für das Jahr 2015 vom 09.02.2015 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19 August 2014 (GVBl. S 181) folgende Haushaltssatzung beschlossen: § 1 Ergebnis– und Finanzhaushalt Festgesetzt werden 1. im Ergebnishaushalt
2. Im Finanzhaushalt
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. § 4 Steuersätze Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Die Steuer beträgt für die Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden,
§ 5 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum 31.112.2013 betrug 1.874.084,16 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2014 beträgt 1.864.934,16 EUR und zum 31.12.2015 1.827.364,16 EUR. § 6 Wertgrenze für Investitionen alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze im jeweiligen Teilhaushalt darzustellen. Karbach, 09.02.2015 (S) Bender, Ortsbürgermeister
Hinweise 1. Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut: 2. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 16.02.2015 bis Dienstag, 24.02.2015 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung in 56281 Emmelshausen, Rathausstraße 1, Zimmer 307, öffentlich aus. 3. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens– und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Die gilt nicht wenn Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Karbach, 09.02.2015 (S) Bender, Ortsbürgermeister
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