Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Karbach für das Jahr 2016 vom 25.01.2016
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S 477) folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis– und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
der Jahresüberschuss auf
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586.900,00 EUR
620.550,00 EUR
-33.650,00 EUR
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2. Im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf
die ordentlichen Auszahlungen auf
der Saldo der ordentlichen Ein– und Auszahlungen
die außerordentlichen Einzahlungen auf
die außerordentlichen Auszahlungen auf
der Saldo der außerordentlichen Ein– und Auszahlungen
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
der Saldo der Ein– und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
der Saldo der Ein– und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
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509.630,00 EUR
526.430,00 EUR
-16.800,00 EUR
0,00 EUR
0,00 EUR
0,00 EUR
149.750,00 EUR
653.000,00 EUR
-503.250,00 EUR
534.690,00 EUR
14.640,00 EUR
520.050,00 EUR
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§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf
verzinste Kredite auf
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0,00 EUR
220.000,00 EUR
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§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land– und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)
b) für Grundstücke (Grundsteuer B)
2. Gewerbesteuer
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300 v.H.
365 v.H.
365 v.H.
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Die Steuer beträgt für die Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden,
für den ersten Hund
für den zweiten Hund
für jeden weiteren Hund
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33,00 EUR/Jahr
45,00 EUR/Jahr
57,00 EUR/Jahr
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§ 5 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2014 betrug 1.909.960,31 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2015 beträgt 1.869.790,31 EUR und zum 31.12.2016 1.843.140,31 EUR.
§ 6 Wertgrenze für Investitionen
alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze im jeweiligen Teilhaushalt darzustellen.
Karbach, 25.01.2016 (S) Bender, Ortsbürgermeister
Hinweise
1. Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Sie haben folgenden Wortlaut: Die nach § 95 Absatz 4 in Verbindung mit § 103 GemO erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit erteilt: Zum Gesamtbetrag der Kredite (§ 103 Abs. 2 GemO) in Höhe von 220.000,00 Euro. Darüber hinaus wird mitgeteilt, dass gegen den Vollzug des Haushaltsplanes und der Haushaltssatzung keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen geltend gemacht werden.
2. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 01.02.2016 bis Dienstag, 09.02.2016 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung in 56281 Emmelshausen, Rathausstraße 1, Zimmer 307, öffentlich aus.
3. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens– und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Die gilt nicht wenn
a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
b) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens– oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Karbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Karbach 25.01.2016
(S) Bender, Ortsbürgermeister