Auch in Karbach schwiegen an Karfreitag und Ostersamstag wieder die Kirchenglocken.

Der Überlieferung zufolge schweigen an Karfreitag bis Ostern die Glocken, weil die Klöppeln der Glocken nach Rom geflogen sind.

Mit diesem Schweigen der Glocken wird an die an qualvolle Leidenszeit Jesu erinnert.

Daher zogen dieser alten und schönen Tradition folgend wieder unsere Kinder durch die Straßen unserer Gemeinde, um das fehlende Glockenläuten durch das Klappern mit Ihren hölzernen Instrumenten zu ersetzen.

Ein herzliches Dankeschön an alle die mitgeholfen haben diese herrliche Tradition zu erhalten, und insbesondere natürlich an die Karbacher Mädchen und Jungen, die wieder hervorragenden und tadellosen "Ersatz" für die Glocken geleistet haben.

Euer Michael Bender, Ortsbürgermeister

Brennholzversteigerung im Karbacher Gemeindewald 2017

Am Samstag, 6. Mai 2017 findet für die Bürger aus Karbach eine Brennholzversteigerung statt. 

Treffpunkt:

10.00 Uhr, Karbach Richtung Holzfeld, Waldanfang links hinter der Weihnachtsbaumkultur. Versteigert werden Brennholzpolter am Wirtschaftsweg.

Taxpreis: 30 € / rm

Pro Haushalt werden maximal 10 rm abgegeben.

Bitte beachten Sie den Rettungspunkt auf der Karte. Telefonnummer im Fall eines Notrufes: 112

Steffen Fromm, Revierleiter

Haushalt für das Jahr 2017

Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Karbach für das Jahr 2017 vom 22.02.2017

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S 477) folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis– und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

der Jahresüberschuss auf

630.650,00 EUR

630.920,00 EUR

-270,00 EUR

2. Im Finanzhaushalt 

die ordentlichen Einzahlungen auf

die ordentlichen Auszahlungen auf

der Saldo der ordentlichen Ein– und Auszahlungen

 

die außerordentlichen Einzahlungen auf

die außerordentlichen Auszahlungen auf

der Saldo der außerordentlichen Ein– und Auszahlungen

 

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein– und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

 

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

der Saldo der Ein– und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

552.340,00 EUR

533.960,00 EUR

18.380,00 EUR

 

0,00 EUR

0,00 EUR

 0,00 EUR

 

 302.750,00 EUR

241.000,00 EUR

61.750,00 EUR

 

0,00 EUR

80.130,00 EUR

80.130,00 EUR

 

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investionsfördermaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 50.000,00 EUR. Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 EUR.

 

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land– und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

b) für Grundstücke (Grundsteuer B)

2. Gewerbesteuer

 

           300 v.H.

           365 v.H.

           365 v.H.

Die Steuer beträgt für die Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden,

für den ersten Hund

für den zweiten Hund

für jeden weiteren Hund

  33,00 EUR/Jahr

  45,00 EUR/Jahr

  57,00 EUR/Jahr

 

§ 5 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2015 betrug 1.968.682,27 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2016 beträgt 1.942.032,27 EUR und zum 31.12.2017  1.941.762,27 EUR.

 

§ 6 Wertgrenze für Investitionen

Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze im jeweiligen Teilhaushalt darzustellen.

 

Karbach, 22.02.2017 (S) Michael Bender, Ortsbürgermeister

 

Hinweise

1. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbhörde mit Schreiben vom 27.01.2017 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.

2. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 06.03.2017 bis Dienstag, 14.03.2017 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung in 56281 Emmelshausen, Rathausstraße 1, Zimmer 307, öffentlich aus.

3. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens– und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Die gilt nicht wenn
a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

b) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens– oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Karbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten  Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Karbach 22.02.2017

(S) Michael Bender, Ortsbürgermeister

 

Sternsinger in Karbach

Auch in Karbach waren die Sternsinger wieder unterwegs.

Auch in diesem Jahr nahmen wieder einige Karbacher Kinder an der Sternsinger Aktion teil., Nach dem Motto "Gemeinsam für Gottes Schöpfung in Kenia und weltweit", Segen bringen und Segen sein, wurde die Häuser in Karbach aufgesucht. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für Ihren Dienst wurden die Kinder auch mit reichlich Süßigkeiten belohnt.

Ein herzliches Dankeschön an alle die mitgeholfen haben diese herrliche Tradition zu erhalten, und insbesondere natürlich an die Karbacher Mädchen und Jungen, für Ihren wieder hervorragenden und tadellosen Einsatz.

Euer Michael Bender

Karbach Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eisglätte

Aus gegebenem Anlass möchte ich auf die Straßenreinigungs-, sowie die Schneeräum- und Streupflicht hinweisen.
Grundsätzlich obliegen diese Verpflichtungen den Eigentümern und Besitzern von bebauten und unbebauten Grundstücken, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder an eine solche angrenzen. Oftmals werden diese Pflichten auch durch vertragliche Regelungen auf die Mieter und Pächter übertragen. In der Regel muss von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte geräumt bzw. gestreut werden. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr morgens des folgenden Tages zu beseitigen. Schneefälle und Glätte erschweren im Winter die Benutzung unserer Straßen. Die Räumung und Streuung der Straßen ist wichtig, damit insbesondere Rettungsfahrzeuge und Müllentsorgungsfahrzeuge unsere Straßen befahren können. Insoweit bitte ich die Anlieger, ihrer Schneeräum- und Streupflicht nachzukommen und Danke bereits jetzt für Ihr/Euer Verständnis und Ihre/Eure Unterstützung.


Michael Bender, Ortsbürgermeister