Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Karbach für das Jahr 2019 vom 20.02.2018 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2017 (GVBl. S.21) folgende Haushaltssatzung beschlossen: § 1 Ergebnis– und Finanzhaushalt Festgesetzt werden 1. im Ergebnishaushalt
2. Im Finanzhaushalt
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investionsfördermaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen Der Gesamtbetrag der Ermächtigungn zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Inverstitionen und Inverstionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 145.000,00 €.
§ 4 Steuersätze Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Die Steuer beträgt für die Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden,
§ 5 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2016 betrug 1.963.675,64 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2017 beträgt 1.963.405,64 € und zum 31.12.2018 1.947.525,64 €.
§ 6 Wertgrenze für Investitionen Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze im jeweiligen Teilhaushalt darzustellen.
Karbach, 22.02.2018 (S) Michael Bender, Ortsbürgermeister
Hinweise 1. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 02.02.2018 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. 2. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 05.03.2018 bis Dienstag, 13.03.2018 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung in 56281 Emmelshausen, Rathausstraße 1, Zimmer 307, öffentlich aus. 3. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder b) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Karbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Karbach, 22.02.2018 (S) Michael Bender, Ortsbügermeister
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