Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Karbach für das Jahr 2021 vom 11.05.2021
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994, in derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis– und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. Im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
der Jahresüberschuss auf
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777.260,00 €
721.340,00 €
55.920,00 €
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2. Im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein– und Auszahlungen
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
der Saldo der Ein– und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
der Saldo der Ein– und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
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64.900,00 €
188.870,00 €
822.760,00 €
-633.890,00 €
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§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
Zinslose Kredite |
0,00 € |
Verzinste Kredite |
270.000,00 € |
Zusammen auf |
270.000,00 € |
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlung für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen
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750.000,00 €
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Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Kredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf |
0,00 €
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§ 4 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land– und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)
b) für Grundstücke (Grundsteuer B)
2. Gewerbesteuer
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300 v.H.
365 v.H.
365 v.H.
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Die Steuer beträgt für die Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden,
für den ersten Hund
für den zweiten Hund
für jeden weiteren Hund
für den ersten gefährlichen Hund
für den zweiten gefährlichen Hund
für jeden weiteren gefährlichen Hund
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48,00 €/Jahr
72,00 €/Jahr
96,00 €/Jahr
500,00 €/Jahr
600,00 €/Jahr
700,00 €/Jahr
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§ 5 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2019 betrug 2.192.750,69 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 beträgt 2.208.500,69 € und zum 31.12.2021 2.264.420,69 €.
§ 6 Wertgrenze für Investitionen
Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze im jeweiligen Teilhaushalt darzustellen.
Karbach, 11.05.2021
(S) Michael Bender, Ortsbürgermeister
Hinweise:
- Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahre 2021 wird hiermit bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung in § 2 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut: „Zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit die erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung nach § 95 Absatz 4 GemO in Verbindung mit § 103 Absatz 2 GemO erteilt: Gesamtbetrag der Investitionskredite in Höhe von 270.000,-- €Darüber hinaus wird mitgeteilt, dass gegen den Vollzug des Haushaltsplanes und der Haushaltssatzung keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen geltend gemacht werden.“
- Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Dienstag, 25.05.2021, bis Mittwoch, 02.06.2021, während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung in 56281 Emmelshausen, Rathausstraße 1, Zimmer 303, öffentlich aus.
- Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Ortsgemeinde Karbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Karbach, 11.05.2021 — Michael Bender,
Ortsbürgermeister